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Gewerbe und Steuern für Blogger? Bloggertipps

[enthält Werbung/Affiliate] Das sind Fragen, die ich vor einiger Zeit sehr oft gegooglet habe und die auch immer wieder bei Bloggertreffen oder in Bloggergruppen zum Thema wird. Muss ich als Blogger ein Gewerbe anmelden? Was muss ich bei der Steuererklärung angeben?

√Dieser Beitrag stellt keine rechtsverbindliche und auch keine steuerberatende Auskunft dar.

Gewerbe und Steuern für Blogger – Sind Blogger Gewerbetreibende?

Diese Frage kann man nicht ganz klar mit Ja beantworten. Es gibt durchaus Blogger, welche unter den freiberuflichen Status fallen können. Sobald man jedoch als Blogger Geld durch z.B. Bannerwerbung oder Affiliate-Links verdient, steht bei vielen eine Gewerbeanmeldung an.

Chris von Stylapeacock hat einen lesenswerten Artikel zum Thema Blogger als Künstler oder Gewerbetreibende verfasst.

Es gibt übirigens auch Fälle, in denen Blogger in die Künstlersozialkasse aufgenommen werden.

Gewerbeanmeldung Blogger ?

Als ich mich vor einigen Jahren auf den Weg zum Gewerbeamt unserer Gemeinde gemacht habe, um mein Gewerbe als Blogger anzumelden, wurde ich relativ ungläubig angeschaut. Tja, wir sind halt auf dem Land und ein Blogger ist doch noch nichts Alltägliches. Ich konnte dem Gemeindemitarbeiter letztendlich überzeugen und bezahlte die Gebühren. Das ganze läuft nun unter dem allgemeinen Gebiet „Internetdienstleistungen“.

Gewerbe und Steuern für Blogger

Gewerbe und Steuern für Blogger – Steuererklärung für Blogger – was muss ich angeben?

Kurz darauf kam auch schon der Erhebungsbogen des Finanzamtes – hier wurde es nun schon schwieriger. Da ich aber sicher keine Reichtümer als Blogger erwarte, fiel ich unter die Kleinunternehmerregelung (Einkünfte bis 17.500 Euro) und habe keine Umsatzsteuerpflicht. Früher machte ich die Buchhaltung für einen größeren Gewerbebetrieb und weiß noch wie kompliziert dies teilweise war – obwohl es hierfür auch relativ gute Programme gibt.

Aber was muss ich nun angeben? Sind es nur die Geldflüsse oder auch die Sachwerte, der sog. geldwerte Vorteil.

Hier scheiden sich nun die Geister der Finanzämter – leider gibt es keine einheitliche deutsche Regelung. Einige Finanzämter sehen das wohl ziemlich locker – die hier im Süden jedoch nicht.

Normalerweise läuft man als Kleingewerbetreibender unter seiner normalen Steuernummer mit. Manche Finanzämter vergeben aber separate Steuernummern.

Wie werden Produkte bewertet?

Es ist ja nun einmal so, dass viele Bloggende nicht nur Geld als Bezahlung erhalten, sondern teilweise auch Produkte oder Reisen bzw. ein schönes Abendessen etc.

Einige meiner Bloggerkolleginnen haben vom Finanzamt die Antwort erhalten, dass sie nur reine Geldflüsse angeben müssen. Wenn Ihr die gleiche Antwort erhaltet, lasst es Euch dringend schriftlich geben.

Von meinem Finanzamt habe ich die Antwort erhalten, dass ich alles angeben muss – auch den Wert der Produkte, die ich erhalte. Das gleiche habe ich von einer anderen Bloggerin aus Baden-Württemberg gehört. Dies habe ich mir auch vom Bundesfinanzministerium bestätigen lassen. Von dort wurde mir mitgeteilt, dass Produkte, die weiter privat genutzt werden können, als Privatentnahme zu behandeln sind.

Gewerbe und Seuern für Blogger

Mein Mann hat vor mehr als 15 Jahren die Steuerberaterprüfung abgelegt und auch wenn er nicht mehr direkt in diesem Bereich tätig ist, so hat er sich nun doch mit diesem Thema beschäftigt und hier ist seine persönliche Meinung dazu:

Weitere Ausführungen zu Gewerbe und Steuern für Blogger

Grundsätzlich kein Zweifel besteht daran, dass alle Einnahmen zu versteuern sind, unabhängig davon ob sie bar, unbar, in Waren oder Dienstleistungen erzielt werden (geregelt in § 8 EStG). Ob die Versteuerung im Rahmen gewerblicher Einkünfte (§ 15 EStG) oder als sog. selbstständige Arbeit (§ 18 EStG) erfolgt, soll hier ebenfalls nicht behandelt werden.

Die Bewertung von Waren und Dienstleistungen als sog. Sachbezug hingegen (§ 8 Abs. 2 EStG) stellt ein größeres Problem dar, welches ich vielleicht einmal in einem eigenen Beitrag darstellen möchte.

  • 8 EStG trägt die Überschrift Einnahmen.
  • 8 Abs. 1 EStG:

Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.

  • 8 Abs. 2 regelt dann wie gesagt die Bewertung.

Grundsätzlich stellt sich jedoch die Frage, ob alles was ein Blogger im Rahmen seiner Tätigkeit erhält, tatsächlich zu den Einnahmen gehört.

Einnahmen setzen voraus, dass die Verfügungsmacht erlangt wird, d.h. der Erlangende kann damit machen was er will. Dies ist bei vielen Waren oder Dienstleistungen, die ein Blogger erhält nicht der Fall, da diese an erhebliche Bedingungen geknüpft sind (Verbot des Weiterverkaufs, Weitergabe zu Probezwecken an Freunde und Bekannte, Verlosung, Test und Bericht darüber schreiben. In diesen Fällen liegen, meiner Meinung nach, keine Einnahmen vor, der Blogger hat über die Sachbezüge keine Verfügungsmacht erhalten.

Beispiele Gewerbe und Steuern für Blogger

Beispiel 1: Blogger A erhält ein Set mit 30 Parfümproben. Er soll sie testen, darüber auf seinem Blog berichten und des Weiteren mit der Bitte um Feedback im Bekanntenkreis verteilen.

Lösung: Meiner Meinung nach liegt eine Einnahme nicht vor, da er nicht frei, sondern nur nach Weisung des Auftraggebers über das Parfüm verfügen kann.

Beispiel 2: Blogger B erhält ein Set mit 30 Parfümproben. Er soll sie testen, darüber auf seinem Blog berichten und des Weiteren mit der Bitte um Feedback im Bekanntenkreis verteilen. Als Dankeschön erhält er, zur freien Verwendung, eine 50 ml Flasche dieses Parfüms.

Lösung: In Höhe des Dankeschöns, liegen Einnahmen vor, der Blogger hat Verfügungsmacht erlangt. Er kann damit tun und lassen was er will.

Noch schwieriger ist die Beurteilung, wenn der Blogger keine Waren sondern Dienstleistungen erhält.

Beispiel 3: Blogger C darf mit seiner Familie einen 2tägigen Hotelaufenthalt wahrnehmen um darüber zu berichten. Sowohl der Termin als auch die sonstigen Rahmenbedingungen sind hierbei verbindlich mit dem Hotel vereinbart. Der Aufenthalt ist selbstverständlich nicht übertragbar.

Lösung: Hier liegen meiner Ansicht nach ebenfalls keine Einnahmen vor. Der Blogger hat keine Verfügungsmacht erlangt. Er ist bei Nutzung des Hotelaufenthaltes an die Vorgaben des Auftraggebers gebunden.

Beispiel 4: Sachverhalt aus Beispiel 3. Zum Dankeschön erhält der Blogger einen Hotelgutschein im Wert von EUR 200, den er beliebig einlösen kann.

Lösung: Der Blogger hat Verfügungsmacht erlangt, es liegen steuerpflichtige Einnahmen vor.

Bei diesen Hotelaufenthalten ist meiner Ansicht nach des Weiteren zu berücksichtigen, dass bei einer anderen Gestaltung (Blogger bezahlt das Hotel und erhält im Gegenzug vom Hotel eine Vergütung, die natürlich die Hotelkosten betraglich mit einschließt) die Kosten für das bezahlte Hotel aus Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Im Ergebnis somit eine Besteuerung nicht stattfindet.

  • 8 Abs. 2 S. 9 EStG enthält eine Regelung für Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Mahlzeiten.

Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.

Beispiel: Arbeitnehmer A wird während einer Dienstreise von einem Geschäftsfreund zum Abendessen eingeladen.

Lösung: Der Ansatz unterbleibt, da er – sich auf einer Geschäftsreise befindend – die Kosten eines Abendessens im Rahmen der sog. Verpflegungspauschalen hätte steuerlich geltend machen können (wenn er sie selbst bezahlt hätte).

Meinung – Gewerbe und Steuern für Blogger

Dies ist meiner Ansicht nach, bereits aus Gleichbehandlungsgründen zwingend auf Selbstständige anzuwenden. Wie oben geschildert könnte der Blogger die Hotelkosten, bei Selbstzahlung, ebenfalls als Betriebsausgaben abziehen. Insofern muss aus Gründen der Gleichbehandlung (mit Arbeitnehmern) aber auch aufgrund des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Erfassung als steuerpflichtige Einnahme zwingend unterbleiben.

Dies entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, die entsprechenden Sachverhalte gegenüber dem Finanzamt anzugeben, damit dieses eine eigene rechtliche Würdigung vornehmen kann. Sollte sich kein Einvernehmen erzielen lassen, ist dann der Rechtsweg zu bestreiten.

Update zur Grenze von 17.500 Euro (09.12.16) Gewerbe und Steuern für Blogger

In den letzten Wochen und Monaten bin ich in einigen Bloggergruppen immer wieder auf die Annahme gestoßen, dass Einnahmen unter 17.500 Euro einkommensteuerfrei seien. Das ist jedoch nicht der Fall. Die 17.500 Euro besagen lediglich, dass man bis zu diesem Betrag umsatzsteuerfrei ist. Umsatztsteuer ist nicht gleich Einkommensteuer.

Auch Beträge unter 17.500 Euro sind dem Finanzamt im Rahmen der normalen Einkommensteuererklärung zu melden.

Ab wann ist eine Umsatzsteuervoranmeldung als Blogger fällig?

Sobald Ihr in einem Jahr über die 17.500 Euro kommt und noch unter 50.000 Euro bleibt, müsst Ihr aber im darauffolgenden Jahr eine Umsatzsteuervoranmeldung machen. Also prüft das unbedingt rechtzeitig, denn sonst kann das schnell zu finanziellen Einbußen führen.

Kleines Beispiel: Ihr habt im Jahr 2017 ca. 14.000 Euro verdient, im Jahr 2018 wurden es 25.000 Euro, dann ist ab dem 01.01.2019 notwendig auf Euren Rechnungen eine Umsatzsteuer auszuweisen und diese dann auch an das Finanzamt abzuführen (nach erfolgter Umsatzsteuervoranmeldung). Selbst wenn Ihr im Jahr 2019 wieder niedrigere Umsätze erwartet, müsst Ihr dennoch eine Umsatzsteuervoranmeldung ausfüllen und das bleibt auch so für die folgenden Jahre.

Wenn Ihr das verpasst und das Finanzamt nach Eurer Steuererklärung 2018 feststellt, dass Ihr für 2019 umsatzsteuerpflichtig seid, dann wird die Umsatzsteuer nachberechnet und zwar von Euren Einnahmen. Natürlich könnt Ihr von Euren Kunden die Umsatzsteuer nachfordern, aber wie peinlich ist das bitte?

Gewerbesteuer für Blogger

Unter 24.500 Euro ist keine Gewerbesteuer fällig.

√Dieser Beitrag stellt keine rechtsverbindliche und auch keine steuerberatende Auskunft dar.

 

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36 Comments

  • Reply Verena

    Dass man bei der Anmeldung des Berufes als Blogger schon mal skeptisch angesehen werden kann, ist darauf zurückzuführen, dass der Beruf vergleichsweise noch recht modern ist und von vielen als reines Hobby betrachtet wird. Da jedoch auch mit dieser Art von Beruf Einnahmen erzielt werden, sind Steuern fällig. Da gerade Anfänger häufig kaum Kenntnisse in dem Bereich haben, empfiehlt sich oft ein Steuerberater.

    10. Oktober 2021 at 13:39
  • Reply Mary

    Hi Anja, danke für den Bericht. Wenn ich das richtig verstehe muss ich die Bloggerreise, die mit Anforderungen verknüpft ist und kein Geld fließt nicht zu den Einnahmen zählen, aber beim FA angezeigt werden. Wie zeige ich sowas dann an? Mein FA könnte mir nichts dazu sagen, nur ich solle keine Liebhaberei betreiben. Häh,darum ging es gar nicht. Der MA hat mich überhaupt nicht verstanden was ich wollte. Danke für eine, Rückmeldung.

    18. Juli 2019 at 12:58
    • Reply Anja

      Hallo Mary,
      letztendlich kann da wirklich nur ein Steuerberater helfen, der sich auf Influencer spezialisiert hat. Jedes Finanzamt entscheidet da leider auch anders, obwohl es eigentlich einheitlich sein sollte in Deutschland. Eine Bekannte aus Bayern muss z.B. gar keine EÜR abgeben. Da reicht es, den ermittelten Gewinn bzw. Verlust anzugeben.
      Liebe Grüße
      Anja

      18. Juli 2019 at 21:00
  • Reply Janine

    Vielen Dank für diesen sehr informativen Beitrag ich Google schon monatelang zu diesem Thema. Ich müsste zunächst einmal wissen, ab wann ich als Bloggerin überhaupt Gewerbe anmelden soll? Momentan kann man meine Bloggeraktivitäten noch als Hobby verbuchen, ich habe aber vor das zu ändern. Also schon vor der ersten Einnahme Gewerbe anmelden oder erst nachdem ich anfange Einnahmen zu erzielen?

    Danke und Gruß
    Janine

    15. August 2018 at 08:02
    • Reply Anja

      Hallo Janine,
      wenn Du vorhast, Einnahmen zu erzielen, dann würde ich das Gewerbe anmelden. Wenn Du nur einmalig eine Einnahme hast, geht es auch ohne Gewerbeanmeldung.
      Liebe Grüße
      Anja

      15. August 2018 at 09:13
  • Reply Silke

    Uff, ist das ein Wirrwarr. Es ist verständlich zu lesen aber so ganz verinnerlicht habe ich das noch nicht. Das muss ich noch zwei / dreimal lesen.
    Danke für diesen tollen Artikel

    27. Februar 2018 at 10:15
  • Reply Berry

    Vielen Dank! Du hast mir so sehr geholfen. Andere Beiträge zu diesem Thema waren mir irgendwie immer viel zu sachlich und kompliziert. Liebe Grüße <3

    7. Dezember 2017 at 18:07
    • Reply Anja

      Das freut mich <3.

      7. Dezember 2017 at 18:28
  • Reply Franzy

    Super Beitrag!
    ich stehe ja selbst nach drei Jahren noch ganz am Anfang. Ich habe zwar schon einige Produkte zum Testen und Vorstellen bekommen aber bis dato noch kein Geld.

    14. Juni 2017 at 08:35
  • Reply Sandra

    Super interessanter Beitrag. Vielen Dank!!

    10. April 2017 at 22:17
  • Reply scarlet the red

    Sehr informativ und um einiges besser zu lesen, als sich strikt mit den GEsetzten zu befassen. LG

    16. März 2017 at 10:55
  • Reply Tascha

    Liebe Anja , super Post – hätte ich gerne vorher gefunden :)
    Hab aber jetzt auch alles durch und warte nur noch auf die steuernummer und Antwort des FA. hab nach vielen komischen Leuten , jemanden netten im Amt getroffen, der mir super behilflich war:)
    Da kann man schon mal durcheinander kommen!
    Ps : Blogparade Beitrag fast fertig ;)
    Liebst , Tascha

    27. Februar 2017 at 19:44
    • Reply Anja

      Hallo Tascha,
      freut mich, dass ich Dir helfen konnte.
      Liebe Grüße
      Anja

      27. Februar 2017 at 21:17
  • Reply Chris stylepeacock

    Liebe Anja, ja, genau, das meinte ich, es ist mehr von den persönlichen Voraussetzungen als vom Aufbau des Blogs abhängig. Ich denke, wenn man es kann, ist es von Vorteil, sich als Freiberufler einstufen zu lassen. Künstlersozialkasse ist ein etwas irritierender Begriff, das ist einfach die Versicherungsform für alle auch nur entfernt kreativen für Wort, Bild, Ton, Darstellende Kunst und – last but not least auch Freie Künstler. Aber eben auch Journalisten, Redakteure, Schauspieler, Filmemacher… Zur KSK habe ich auch einen Folgeartikel zum genannten verfasst. Aber ich glaub, ich mag nicht in den Schwarzwald ziehen, da scheinen die Finanzämter ja sehr anstrengend zu sein, du Arme.
    Lieber Gruß
    Chris

    3. Januar 2017 at 19:13
  • Reply Chris stylepeacock

    Hallo Anja, auch mein Finanzamt sieht das eher lässig und bei Waren, die man als Blogger erhält, handelt es sich nicht um geldwerten Vorteil im Sinne eines Arbeitnehmers, denn man steht in keinem Arbeitsverhältnis mit dem Geber. Hier gibt es wohl tatsächlich sehr unterschiedliche Handhabungen von Stadt zu Stadt. Ich fände es etwas absurd, wenn ich Sachen, die einem ja häufig unaufgefordert zugesendet werden, voll versteuern sollte – nach Verkaufswert. Das hat schon etwas davon, dass ich das Parfum versteuere, das mir Tante Erna unaufgefordert zu Weihnachten geschenkt hat. Hier wird keine direkte Gegenleistung erwartet. Ein zweiter Punkt sind Sachen bei Auftragsarbeiten, die dafür bewusst zur Verfügung gestellt werden. Diese sind nutzungsgebunden, müssen also für den Beitrag verwendet werden und sind nicht frei verfügbar und daher kein geldwerter Vorteil, sondern nur ein Testprodukte. Und sehr viele Finanzämter sehen das auch so, dass diese Dinge eben aus diesen Gründen nicht zu versteuern sind.

    Denn wären dies alles geldwerte Zahlungen könnte man sich ja das unbezahlte Bloggen über eine spendierte Creme tatsächlich nicht mehr leisten.

    Zum Thema Gewerbe/Freiberufler gibt es leider immer noch Missverständnisse. Ausschlaggebend ist NICHT, ob man Werbung schaltet oder Affiliate-Links setzt, um als Freiberufler zu gelten. Es kann sein, dass du nur sponsored Posts (ohne Werbebanner) schreibst, aber eigentlich gelernte Friseurin bist. Dann musst du wahrscheinlich ein Gewerbe anmelden. In Deutschland liegt die Einstufung als Freiberufler (neben der festgelegten Gruppe der Freiberufler wie selbständige Architekten, Mediziner, Heilpraktiker) in der professionellen Qualifikation für die Tätigkeit. Wer z.B. professioneller Journalist ist, Redakteur oder bei fachspezifischen Blogs z.B. Informatiker, der über Programmierung bloggt, darf man seinen Lebensunterhalt aus dem Blog auch über Werbung mit abdecken.

    Ich bin professioneller Designer und Redakteur mit einschlägiger Vorbildung und Berufserfahrung, schalte Werbung, verdiene mit Affiliate und gebe alles korrekt an. Ich bin dennoch als Freiberufler eingestuft, denn ich tue dies, um meine frei geschriebenen redaktionellen Beiträge finanzieren zu können. Ich bin auch KSK versichert.

    Hierzu ein Auszug:

    Das Urteil des Bundessozialgerichts
    Analog zum Begriff des Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV), das alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung umfasst, die unmittelbar aus dieser Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, legte das Gericht auch den Begriff des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) aus. Zu den Einnahmen aus einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit zählen demnach nicht nur die für diese Tätigkeit erzielten Einkünfte aus dem Verkauf von Beiträgen an andere Redaktionen, sondern auch die Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen auf der eigenen Webseite (im Rahmen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG).

    Für die letztinstanzlichen Richter stehen die Werbeeinnahmen in einem solchen Fall nämlich in untrennbarem wirtschaftlichem und inhaltlichem Zusammenhang zur journalistischen Arbeit – und sind mit dem von einem Verlag oder einer Redaktion gezahlten Honorar vergleichbar. Da man als selbständiger Blogger ja eben auch freie Inhalte Bloggen will und nicht nur „Auftragsarbeiten“ muss man eine Möglichkeit haben, diese Tätigkeit auch als Freiberufler selbst zu finanzieren.

    Das Thema ist komplex und oft sind die Grenzen fließend und gerade, was Steuern betrifft, gibt es keine einheitlichen Verbindlichkeiten, da sollte wirklich jeder sein Finanzamt fragen, was die sehen wollen.

    In meinem Artikel, den ich vor ein paar Wochen geschrieben habe, gehe ich darauf genauer ein.

    Viele liebe Grüße
    Chris

    3. Januar 2017 at 17:48
    • Reply Anja

      Hallo liebe Chris,

      da hast Du Glück mit Deinem Finanzamt, meines sieht das ganz anders und auch eine Nachfrage meinerseits beim Bundesfinanzministerium ergab die gleiche Auskunft. Wie ich aber auch in meinem Beitrag erwähnt habe, muss das jeder individuell mit seinem Finanzamt abklären.
      Danke für Deine weiteren Ausführungen. Mein Beitrag betrifft Blogger mit Gewerbe. Wenn Du als Künstler eingestuft ist, ist das etwas anderes.

      Ob man sich als Blogger nun als Künstler einstufen lässt oder ein Gewerbe anmeldet, bleibt jedem selbst überlassen und kommt auch auf die persönlichen Voraussetzungen an.

      Liebe Grüße
      Anja

      3. Januar 2017 at 18:42
  • Reply Dominik

    Hmm.. da bin ich froh wohne ich nicht in Deutschland. Komplizierter gehts nimmer!

    2. Oktober 2016 at 08:24
  • Reply Franzy vom Schlüssel zum Glück

    Hm
    min Finanzamt ha tGAR NICHTS zu Produlkten ode4r4 ähnlichem gesagt.
    Jetzt sollt eich im NAchhinein ohl noch mal gnau nachhaken, oder?
    Nicht, dass die am Ende vor meiner Türe stehen und die Hand aufhalten

    ach mist… :(

    Ich bin da sowieso mega verwirrt..
    ich hab nie sowas wie buchhaltung gelernt und hab sowieso null plan was ich da tun muss…. *seufz*

    Vielleicht hast du da ja auch mal einen tollen Beitrag für mich? das wär schon echt mega hilfreich….

    Viele liebe Grüße

    Franzy

    22. Juli 2016 at 21:42
    • Reply Anja

      Hi Franzy,
      ich habe es mir direkt vom Bundesfinanzministerium bestätigen lassen und es ist wirklich so, dass auch der Wert der Testprodukte anzusetzen ist. Welcher Wert jeweils anzusetzen ist, lese aber bitte in den Ausführungen im Artikel. Buchhaltung mußt Du nicht können…Du stellst Einnahmen den Ausgaben gegenüber und das was übrig bleibt ist der Gewinn bzw. der Verlust und diesen gibst Du als Kleinunternehmer in der Anlage G in der Steuererklärung an. Das ist nur eine einzige Zahl, je nachdem.
      LG Anja

      22. Juli 2016 at 22:13
  • Reply Sina

    Danke für den Bericht. Hmm wie bekomme ich das vom FA schriftlich, dass Sachleistungen nicht aufgelistet werden müssen? Ich habe bei dem Fragebogen mit dem FA telefoniert und der Mann sah das alles so lässig und es kam mir vor, dass er nicht richtig zuhört, als ich erwähnt habe was ich tu. So nach dem Motto…ach da kommt dann eh nix bei rum. Ich habe auch was wegen Sachleistungen erwähnt und da sagte er, interessiert nicht. Jetzt bin ich verunsichert. Wie bekomme ich das fA dazu, dies zu bestätigen? ?

    5. Juli 2016 at 14:08
    • Reply Anja

      Das ist ja lustig…..ruf ihn halt noch einmal an und sage, dass Du das gerne schriftlich hättest bzw. stelle eine schriftliche Anfrage.

      5. Juli 2016 at 16:30
  • Reply Tanja

    Hallo Anja, interessant. Eine Frage hätte ich aber: Deine anschaulichen Beispiel betreffen hauptsächlich Kooperationen. Was ist aber mit Produkten, die einen unaufgefordert zugeschickt werden und über die man dann freiwillig berichtet (oder eben nicht). Da würde mich auch interessieren, ob das ein „sponsored Post“ ist oder nicht. Eine Kooperation besteht ja in diese Falle nicht, weil nichts abgesprochen ist. Der Hersteller kann nur hoffen, dass seine Sachen erwähnt werden.

    16. Juni 2016 at 09:27
    • Reply Anja

      Hallo Tanja,
      auch solche Artikel sind als Werbung zu kennzeichnen. Du kannst ja erwähnen, dass Du die Produkte kostenfrei erhalten hast und damit keine Verpflichtung verbunden war.
      LG, Anja

      16. Juni 2016 at 09:34
  • Reply Franzi

    Sehr interessanter Beitrag. Ich habe bisher Sachwerte nie angegeben, ich mache immer nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, das Finanzamt will ja sowieso keine Belege. Ich rechne immer nur Einnahmen von Adsense, Affiliate-Programmen und bezahlten Koops zusammen und führe die formlos auf. Ich rechne doch nicht jede Produktbox zusammen, die ich zugeschickt bekomme und irgendwelchen Kram. Das ist mir zu doof. Ich glaub so richtig interessierts das Finanzamt eh nicht, weil keine Steuern zu holen sind.

    12. Juni 2016 at 13:25
  • Reply Katrin

    Vielen lieben Dank Anja, für diesen informativen Post!
    Liebe Grüße, Katrin

    6. Juni 2016 at 11:41
  • Reply Lisa

    Ich sitze auch noch vor meiner Steuererklärung und bin dem Nervenzusammenbruch nahe. Nicht was die Einkünfte betrifft, sondern mich beschäftigen die Sachgegenstände, was auch als Einkünfte zu betrachten sind. Die Güter, für die ich einen Lieferschein bekommen habe, stellen kein Problem dar. Aber was mache ich mit Gütern, wo ich den Wert des Produktes nur vom Onlineshop kenne, ich aber keinen Lieferschein mitbekommen habe bzw. nur solche, auf denen der Preis nicht steht, sondern 0 Euro. Hast du da vielleicht eine Antwort? Ich habe nämlich gehört: Keine Buchung ohne Beleg.

    Liebe Grüße
    Lisa

    31. Mai 2016 at 23:14
    • Reply Anja

      Hi Lisa,
      den Preis kannst Du sicher irgendwie googlen – notfalls nochmal beim Ansprechpartner anfragen. Ich sehe Du bist aus Österreich und da ist es vielleicht alles etwas anders und daher weiß ich nicht, ob die deutschen Steuergesetze überhaupt zutreffen.
      LG Anja

      1. Juni 2016 at 09:52
  • Reply Sabine

    Spannende Zusammenfassung. Danke! Ich arbeite bisher als Freiberuflerin und bin auch bei der KSK versichert. Dort gab es erst neulich einen Rechtsstreit, dass Blogger, die durch Werbung ihre Einnahmen erzielen, trotzdem als Autoren zu werten und damit bei der KSK pflichtversichert sind. Im Umkehrschluss habe ich daraus geschlossen, dass ich als freiberufliche Autorin eben genau auch Einnahmen aus meinen Webseiten generieren darf.
    LG Sabine

    31. Mai 2016 at 14:13
    • Reply Patrick

      Hallo Sabine,

      ich wäre vorsichtig. Es ist zu befürchten, dass Steuer- und Sozialversicherungsrecht das anders handhaben und die Einkünfte steuerlich aufgrund von Werbeeinnahmen gänzlich als gewerblich eingestuft werden (was aber nur dann wirklich weh tut, wenn man über den gewerbesteuerlichen Freibeträgen liegt).

      Viele Grüße

      Patrick

      31. Mai 2016 at 15:04
  • Reply Thomas

    ich bin selber Kleinunternehmer und ich kann dir sagen, dass der Grenzwert 17.500 Euro beträgt. Ansonsten ein sehr informativer Bericht, danke :)

    31. Mai 2016 at 13:40
    • Reply Anja

      Hallo Thomas,
      es war ein Tippfehler, welchen ich schon geändert habe. Danke :-)
      LG Anja

      31. Mai 2016 at 13:48
  • Reply Vicky

    Super Beitrag! ja das mit der Steuer ist etwas tückisch… aber bisher sind wir ja alle ganz gut durchgekommen ^^

    ❥ Vicky | The Golden BunInstagram TGB 

    31. Mai 2016 at 12:09
    • Reply Anja

      Ja, leider sehr schwierig das Thema und manchmal lohnt es sich mit dem Finanzamt zu streiten.

      31. Mai 2016 at 13:37
  • Reply Danielle

    Interessanter Beitrag! Die Kleinunternehmerregelung erstreckt sich meines Wissens sogar auf 17.500 EUR.

    Wegen der Versteuerung von Sachgegenständen – Dein Mann sagt, dass die Waren gemäß § 8 Abs. 2 zu versteuern wäre. Im Absatz 1 des § steht jedoch:

    „Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.“

    Das schließt m. E. Güter aus, die im Gewerbebetrieb zufließen – denn der steht unter 2. Damit sind sie keine Einnahme im Sinne dieses § und somit nicht zu versteuern.

    Ich würde mich über eine Rückmeldung dazu sehr freuen!

    Liebe Grüße
    Danielle

    31. Mai 2016 at 10:49
    • Reply Anja

      Hallo Danielle,
      da ist mir tatsächlich ein kleiner Fehler unterlaufen in dem Kleinunternehmerbetrag. Ich habe es direkt geändert. Zu dem anderen Thema muß ich ganz ehrlich sagen, dass ich Dir nicht ganz folgen kann. Hier steht nur ein Auszug aus den jeweiligen §§ und daher muß man, wenn man sich intensiver mit dem Thema befassen will, den gesamten Gesetzestext durchlesen. Das ist ein ziemlich komplexer Sachverhalt.
      LG Anja

      31. Mai 2016 at 13:36
    • Reply Patrick

      § 8 Abs. 1 EStG legt fest, dass zu den Einnahmen alles gehört, was in Geld oder Geldeswert (zum leichteren Verständnis: insbesondere Waren und Dienstleistungen) im Rahmen einer Einkunftsart zufließt.

      § 8 Abs. 2 EStG regelt die Bewertung dessen, was in Geldeswert zufließt (zum leichteren Verständnis: insbesonder Waren und Dienstleistungen).
      Geld muss nicht bewertet werden, da steht der Wert schon drauf (bei Bargeld) oder kann ganz leicht auf dem Kontoauszug abgelesen werden (bei unbarer Zahlung).

      § 8 Abs. 3 EStG beinhaltet Regelungen zur Bewertung von Sachbezügen, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern erhalten.

      31. Mai 2016 at 13:46

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